Grundlagen-Seminar zur Betriebskostenabrechnung

von rechts: Dr. Hans-Joachim Horsters (Beiratsmitglied), RA Frank Heeg (Vorsitzender) und RA Michael Buser (Geschäftsführer)


Und wieder grüßt die Abrechnungsfrist!

Großer Andrang zum Informationsabend von Haus & Grund Grafschaft Moers e.V.

Zu einem Informationsabend in Rheinhausen durfte Herr RA Frank Heeg, Vorsitzender von Haus & Grund Grafschaft Moers, eine Vielzahl interessierter Eigentümer begrüßen.

Zum Hauptthema des Abends, den Grundlagen der Betriebskostenabrechnung referierte der Geschäftsführer des Vereins, Herr Rechtsanwalt Michael Buser. Er betonte insbesondere die wirtschaftliche Relevanz der Betriebskosten. Diese haben sich insbesondere auch aufgrund staatlicher Eingriffe zu einer zweiten Miete entwickelt, weswegen die Mieter verstärkt prüfen, ob sie auch alles zahlen müssen, was in der Abrechnung umgelegt wird. Hinzu treten sodann noch die erheblichen Anforderungen an die formelle und auch materielle Rechtmäßigkeit der Abrechnung. „Bereits kleine Fehler bei Vertragsschluss oder im Rahmen der Abrechnung können zu erheblichen Ausfällen für den vermietenden Eigentümer führen.“, erläuterte Buser.

Der Rechtsanwalt führte sodann in die Tiefen des Betriebskostenrechts ein. Dabei betonte er, dass eine Abrechnung spätestens innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums dem Mieter mitzuteilen ist, da ansonsten der Vermieter mit den Nachforderungen ausgeschlossen wird. Besonderer Wert ist außerdem darauf zu legen, dass die Zählerstände immer zu Beginn und zum Ende eines Abrechnungszeitraums am besten mit Zeugen abgelesen werden. Gleichzeitig ermunterte Buser die Mitglieder, sich bei Fragen jederzeit an den Verein zu wenden, der neben der Beratung im Übrigen auch gegen kleines Entgelt anbietet, Betriebskostenabrechnungen für die Mitglieder zu erstellen.

Sodann erläuterte Rechtsanwalt Spitzer, Rechtsberater bei Haus und Grund Grafschaft Moers, den aktuellen und ernüchternden Stand der Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen.

Buser kritisierte: „Durch die immer schärfer werdende Rechtsprechung trägt der Bundesgerichtshof Streit in ansonsten harmonische Mietverhältnisse und sprengt die im Vertrauen auf das Fortbestehen der bekannten Rechtslage vereinbarte vertragliche Balance aus dem Gleichgewicht. Wenn Vermieter sich nicht mehr darauf verlassen können, dass der Mieter am Ende des Mietverhältnisses die Schönheitsreparaturen tatsächlich übernimmt, gerät die Mietkalkulation aus den Fugen.“ Bei Fortsetzung des von der Rechtsprechung eingeschlagenen Kurses, so Buser, bestünde für den Vermieter dann nur noch die Möglichkeit, die Kosten der Durchführung der Schönheitsreparaturen auf die Miete aufzuschlagen.


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