Häusliches Arbeitszimmer personenbezogen von der Steuer absetzen

Ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – das geht, zumindest bis zu einer bestimmten Höchstbetragsgrenze. Was aber passiert, wenn sich mehrere Steuerzahler ein Arbeitszimmer im Haus teilen? Kann dann jeder Nutzer seinen Maximalbetrag voll ausnutzen oder gilt die Obergrenze für beide gemeinsam? Eine Neuerung in der Rechtsprechung entlastet jetzt viele Steuerpflichtige.

Ein häusliches Arbeitszimmer von der Steuer absetzen – das geht, zumindest bis zu einer bestimmten Höchstbetragsgrenze. Was aber passiert, wenn sich mehrere Steuerzahler ein Arbeitszimmer im Haus teilen? Kann dann jeder Nutzer seinen Maximalbetrag voll ausnutzen oder gilt die Obergrenze für beide gemeinsam? Eine Neuerung in der Rechtsprechung entlastet jetzt viele Steuerpflichtige.

Berlin. Wenn mehrere Steuerpflichtige gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer nutzen, kann jetzt jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 Euro einkünftemindernd geltend machen. Auf diese Neuerung in der Steuerrechtsprechung (Az. VI R 53/12 und Az. VI R 86/13) weist der Eigentümerverband Haus & Grund Deutschland hin.

Da die Bedeutung der Telearbeit wächst, die Zahl der Selbständigen in freien Berufen stetig steigt und nicht zuletzt viele junge Paare Familie und Beruf unter einen Hut bringen müssen, wird eine erhebliche Zahl von Steuerpflichtigen von den Grundsatzentscheidungen profitieren, so Haus & Grund Deutschland.

Rechtsprechung zur Steuerbefreiung vom häuslichen Arbeitszimmer geht neuen Weg

Das oberste Gericht für Steuersachen hat mit den beiden Urteilen seine jahrelange Rechtsprechung aufgegeben. Bislang war es von einem objektbezogenen Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ausgegangen. Danach waren die abziehbaren Aufwendungen unabhängig von der Zahl der Nutzer auf 1.250 Euro begrenzt. Der Höchstbetrag war bei mehreren Nutzern entsprechend den Nutzungsanteilen aufzuteilen.

Die mit den BFH-Urteilen festgeschriebenen Grundsätze gelten nicht nur für Aufwendungen, die Eigentümer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend machen können (Absetzung für Abnutzung, Schuldzinsenabzug). Sie sind auch für Mieter nutzbar: Die Mietzahlungen sind dann als zur Hälfte für den jeweiligen Ehegatten/Lebenspartner aufgewendet anzusehen.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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