Können Hauseigentümer Schäden durch Biber steuerlich absetzen?

Ein schönes Haus im Grünen ist der Traum vieler Eigenheimkäufer. Wenn das Grundstück auch noch an ein Naturschutzgebiet grenzt, umso besser: Hier hat man es ruhig und die Aussicht kann nicht verbaut werden. Doch in solch einer Wohnlage kann man es auch mit tierischen Nachbarn zu tun bekommen, die teure Schäden verursachen. Biber zum Beispiel. Sind Schäden durch die Nagetiere steuerlich absetzbar?

Ein schönes Haus im Grünen ist der Traum vieler Eigenheimkäufer. Wenn das Grundstück auch noch an ein Naturschutzgebiet grenzt, umso besser: Hier hat man es ruhig und die Aussicht kann nicht verbaut werden. Doch in solch einer Wohnlage kann man es auch mit tierischen Nachbarn zu tun bekommen, die teure Schäden verursachen. Biber zum Beispiel. Sind Schäden durch die Nagetiere steuerlich absetzbar?

Köln. Wenn ein Biber Schäden im Garten verursacht, kann der Hauseigentümer die Beseitigung der Schäden nicht von der Steuer absetzen. Das gilt auch für die Investition in eine Biber-Sperre, die zukünftige Schäden durch das wasserliebende Nagetier verhindern soll. Das hat jedenfalls das Finanzgericht Köln im Dezember entschieden, wie das Gericht kürzlich mitgeteilt hat (Urteil vom 01.12.2017, Az.: 3 K 625/17).

Geklagt hatte ein Ehepaar, das ein Einfamilienhaus besitzt und selbst bewohnt. Das Haus steht auf einem Grundstück mit stattlichen 1.500 Quadratmetern, das direkt an einem Teich liegt. Das Anwesen grenzt an ein Naturschutzgebiet an, der Teich wird durch einen nahegelegenen Fluss gespeist. In dieser idyllischen Wohnlage fühlt sich auch ein Biber heimisch, der den Eigentümern im Jahr 2014 hohe Kosten einbrockte. Er legte unterirdische Bauten an, die zum Absacken von Gartenwegen und Terrasse führten. Ein sicheres Betreten war nicht mehr möglich.

Finanzgericht hält Biberschaden für nicht schwerwiegend genug

Das Ehepaar hatte Schäden an der Terrasse beseitigen lassen müssen. Da Biber unter Naturschutz stehen und nicht bejagt werden dürfen, ließen die Eigentümer eine Sperre errichten, die weitere Schäden durch das Nagetier verhindern soll. Für die Kosten mussten sie selbst aufkommen – ihre Elementarschadensversicherung umfasste die Regulierung von Biberschäden nicht. Daher machten die Hausbesitzer die Kosten von rund 4.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen in ihrer Steuererklärung geltend.

Das Finanzamt wollte den Biberschaden aber nicht als steuermindernd anerkennen. Dagegen zogen die Eigentümer vor Gericht. Doch das Finanzgericht Köln urteilte nicht in ihrem Sinne: Es kam zu der Einschätzung, die Schäden durch den Biber seien zwar außergewöhnlich, aber nicht von existenzieller Bedeutung. Das Werk des Biber habe weder zur Unbewohnbarkeit des Hauses geführt, noch seien davon konkrete Gesundheitsgefahren ausgegangen.

Für eine steuerliche Berücksichtigung waren die Schäden nicht schwerwiegend genug, befand das Finanzgericht. Es hat in dieser Sache aber noch nicht das letzte Wort gesprochen. Die klagenden Hauseigentümer haben vor dem Bundesfinanzhof eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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