Neues Semester, neue Mitbewohner: Tipps für Vermieter von WGs

In Kürze starten die Hochschulen ins Sommersemester. Für viele Studierende geht es zum neuen Semester in eine neue Wohngemeinschaft. Mietrechtlich gibt es dabei einiges zu beachten. Haus & Grund Rheinland informiert deswegen darüber, welche Möglichkeiten es gibt, ein Mietverhältnis mit einer WG zu gestalten, welche Rechte Vermieter haben und was sie beachten sollten.

In Kürze starten die Hochschulen ins Sommersemester. Für viele Studierende geht es zum neuen Semester in eine neue Wohngemeinschaft. Mietrechtlich gibt es dabei einiges zu beachten. Haus & Grund Rheinland informiert deswegen darüber, welche Möglichkeiten es gibt, ein Mietverhältnis mit einer WG zu gestalten, welche Rechte Vermieter haben und was sie beachten sollten.

Düsseldorf. Für die Vermietung an eine Wohngemeinschaft (WG) gibt es grundsätzlich zwei Modelle. „Möglich ist, dass es einen Hauptmieter gibt, der die Wohnung allein anmietet. Er schließt dann mit allen Mitbewohnern Untermietverträge ab“, erklärt Prof. Dr. Peter Rasche, Vorsitzender von Haus & Grund Rheinland. „Alternativ können auch mehrere Mieter die Wohnung gemeinsam mieten. Das heißt sie unterschreiben alle gemeinsam den Mietvertrag. Sie können dann auch nur gemeinsam kündigen.“

Rechtlich behält der Vermieter in jedem Fall die Kontrolle darüber, wer in der Wohnung lebt. „Der Hauptmieter muss vom Vermieter die Zustimmung einholen, die Wohnung untervermieten zu dürfen“, betont Erik Uwe Amaya, Verbandsdirektor von Haus & Grund Rheinland. „Wenn eine Überbelegung entstehen würde, kann der Vermieter auch nein sagen.“

Was Vermieter beim Wechsel von Mitbewohnern wissen müssen

Bei einem späteren Wechsel eines Mitbewohners liegt das letzte Wort ebenfalls beim Vermieter. Er muss die Untervermietung zwar nicht erneut genehmigen, aber über den neuen Mitbewohner informiert werden: „Wenn ein wichtiger Grund in der Person des neuen Mieters dagegen spricht, kann der Vermieter den neuen Mitbewohner ablehnen. Ein möglicher Grund ist mangelnde Bonität oder Solvenz“, berichtet Amaya aus einem Urteil des Landgerichts Berlin (vom 09.01.2017, Az.: 18 S 112/16).

Gerade bei Studenten verfügt der Hauptmieter oftmals nicht über große finanzielle Rücklagen – zahlt ein Untermieter nicht, kann die Miete schnell ausbleiben. „Wenn der Hauptmieter den Mietvertrag kündigt, muss die gesamte WG ausziehen oder einer der bisherigen Untermieter schließt als neuer Hauptmieter einen neuen Mietvertrag für die Wohnung ab“, stellt Amaya fest. „Dabei sollte der Vermieter dann aber auf die Bonität des neuen Hauptmieters achten.“ Weitergehende juristische Beratung finden Vermieter als Mitglied im örtlichen Haus & Grund-Verein.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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