Wahlprüfstein des Tages: Wohnungspolizeigesetz nachbessern?

NRW wollte etwas gegen Schrottimmobilien und die Verwahrlosung ganzer Straßenzüge unternehmen. Herausgekommen ist das Wohnungsaufsichtsgesetz. Doch damit wurden ungewollt einige grobe Ungerechtigkeiten geschaffen, die alle Eigentümer hart treffen können – auch solche, die ihre Gebäude gar nicht verkommen lassen. Wen muss man wählen, damit nachgebessert wird?

NRW wollte etwas gegen Schrottimmobilien und die Verwahrlosung ganzer Straßenzüge unternehmen. Herausgekommen ist das Wohnungsaufsichtsgesetz. Doch damit wurden ungewollt einige grobe Ungerechtigkeiten geschaffen, die alle Eigentümer hart treffen können – auch solche, die ihre Gebäude gar nicht verkommen lassen. Wen muss man wählen, damit nachgebessert wird?

Düsseldorf. Auch Haus & Grund ist gegen die Verwahrlosung von Immobilien. Allerdings schießt das WAG (Wohnungsaufsichtsgesetz) über das eigentliche Ziel der Bekämpfung solcher Fälle hinaus. Ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Mieters oder eines sonstigen Dritten an dem Schaden oder der Verwahrlosung wird der Eigentümer in die Pflicht zur Instandsetzung genommen. Eine solche verschuldensunabhängige Haftung, wie sie § 5 WAG konstatiert, ist der Rechtsordnung fremd.

Die Landesregierung rechtfertigt diese sog. Zustandsstörerhaftung damit, dass der Vermieter seinen Schadenersatzanspruch gegen diese Personen zivilrechtlich wieder einklagen könne. Gerade dies wird dem Vermieter aber durch das Wohnungsaufsichtsgesetz verwehrt, weil er ohne eine vorherige gerichtliche Beweissicherung umgehend den Schaden beseitigen muss. Dies stellt die Rechtsordnung auf den Kopf.

Wohnungspolizeigesetz hat Ungerechtigkeiten geschaffen

Das sog. „Wohnungspolizeigesetz“ schützt an dieser Stelle kriminelles Unrecht, was aber nicht intendiert war. Das Wohnungspolizeigesetz muss also angepasst werden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein Eigentümer die Kosten der Wasserversorgung zu übernehmen hat, wenn keine Zahlungen durch den Mieter erfolgen. Die Begründung von Gerichten, dass dies eben „das Unternehmensrisiko“ des privaten Vermieters sei, verfängt nicht. Kein Unternehmer in Deutschland, noch nicht einmal die öffentlich-rechtlichen Stadtwerke, ist verpflichtet, seine Leistungen zu erbringen, ohne dass eine Zahlung erfolgt.

Obwohl Schimmelpilz-Fälle nach der Gesetzesbegründung des WAG nicht umfasst sein sollten, betreffen die meisten Maßnahmen der Wohnungsaufsichtsbehörde ausgerechnet diese Fälle. Auch in solchen Fällen findet Beweisvereitelung zu Lasten des Eigentümers statt, wenn dieser die Schimmelerscheinungen beseitigt, ohne die Möglichkeit zu haben, das Lüftungsverhalten des Mieters entsprechend den Beweisanforderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch und der Zivilprozessordnung zu dokumentieren. Vor diesem Hintergrund wollte Haus & Grund Rheinland vor der NRW-Wahl von den Parteien wissen: Inwieweit werden Sie das Wohnungsaufsichtsgesetz anpassen, so dass diese Ungerechtigkeiten beseitigt werden?

Das sagen die Parteien zur Zukunft des Wohnungsaufsichtsgesetzes

Die Antworten der Parteien zum Wahlprüfstein „Wohnungsaufsichtsgesetz“ können Sie hier – ungekürzt – im originalen Wortlaut nachlesen:

Das sagt die CDU:

Wir lehnen das WAG NRW insgesamt ab, denn es verfehlt sein Ziel und ist zudem verfassungsrechtlich bedenklich, insbesondere was § 11 Abs. 2 betrifft. Das WAG ist ein Musterbeispiel rot-grüner Bürokratisierung und Überregulierung und sollte unserer Ansicht nach daher abgeschafft werden.
Wir erkennen jedoch ausdrücklich gute Ansätze im WAG NRW an. Die Mindestwohnfläche für jeden Erwachsenen von 9 qm und für jedes Kind von 6 qm halten wir für richtig. Aber auch ohne das WAG NRW verfügen die Kommunen über umfangreiche rechtliche Möglichkeiten, dies zu regeln.

Das sagt die SPD:

Das Wohnungsaufsichtsgesetz (WAG) ist für uns ein bewährtes Instrument der sozialen Wohnungsmarktpolitik. Von Mai 2014 bis Ende 2016 sind die Behörden bereits 6.200 Mal zum Schutz der Mieterinnen und Mieter eingeschritten, um gegen schwarze Schafe des Wohnungsmarktes vorzugehen. Rund 30 Prozent aller Kommunen in NRW wenden das Gesetz inzwischen aktiv an. Das WAG richtet sich ausschließlich gegen verantwortungslose Vermieterinnen und Vermieter, die ihre Bestände bewusst verkommen lassen und damit menschenunwürdige Wohnsituationen herauf beschwören. Die seriösen privaten und gewerblichen Vermieter werden davon nicht tangiert. Im Wege der Anwendung des Gesetzes werden die Mitarbeiter/innen der kommunalen Wohnungsaufsichtsstellen aufgrund ihrer ortsbezogenen Sachkenntnis sehr wohl differenzieren können, ob es sich um Mietnomaden bzw. Wohnungsvandalismus handelt. Das WAG werden wir ebenfalls evaluieren und eventuelle Fehlentwicklungen durch Fortentwicklung abstellen.

Das sagt die FDP:

Die Freien Demokraten haben schon zur Verabschiedung des Wohnungsaufsichtsgesetzes im Jahr 2014 deutliche Kritik geübt und darauf hingewiesen, dass hier die Verhältnismäßigkeit zur Erforderlichkeit eines solchen Gesetzes außer Acht gelassen wurde. Es wurde ein weitreichendes Gesetz geschaffen, obwohl Regelungsbedarf nur bei einem sehr kleinen Kreis erkennbar ist. Das Gesetz haben wir in Gänze abgelehnt, da es zu sehr in die Rechte des Privateigentums eingreift.
Wir sehen insbesondere Novellierungsbedarf in § 5 WAG NRW, weil dieser die Rechtsordnung auf den Kopf stellt. Es muss sichergestellt werden, dass Vermieter durch dieses Gesetz nur dann in die Pflicht genommen werden, wenn sie das Erfordernis der Instandsetzung auch tatsächlich zu verantworten haben. Für mutwillige Zerstörungen am Eigentum der Vermieter durch die Mieter oder andere Personen darf er nicht durch behördliche Maßnahmen zur Haftung gezwungen werden. Der Gedanke der Haftung des tatsächlich für Missstände Verantwortlichen muss stärker in das Gesetz Eingang finden und der vorhandene behördliche Spielraum eingeschränkt werden.

Das sagen Bündnis 90/Die Grünen:

Mit dem neu geschaffenen Wohnungsaufsichtsgesetz haben die Kommunen Instrumente in der Hand, um Mindeststandards für Wohnungen umzusetzen (zum Beispiel funktionierende sanitäre Anlagen) und Verstöße gegen die Standards mit bis zu 50.000 Euro Bußgeld bestrafen. Außerdem können sie Wohnungen für unbewohnbar erklären, zum Beispiel wenn die Gesundheit der Bewohnerinnen und Bewohner in Gefahr ist, die Eigentümerinnen und Eigentümern müssen dann Ersatzwohnungen zur Verfügung stellen. Werden Wohnungen vernachlässigt, kann das Wohnungsamt dagegen vorgehen und Instandsetzungen anordnen. Außerdem dürfen Vermieterinnen und Vermieter nicht mehr die Not wohnungssuchender Menschen ausnutzen und Wohnungen überbelegen, um einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen. Deshalb sind jetzt Mindestgrößen von neun Quadratmeter für jeden Erwachsene und sechs Quadratmeter für jedes Kind unter sechs Jahren einzuhalten. In der nächsten Legislaturperiode bedarf es einer Evaluation des WAG, im Rahmen derer dann auch die aufgeworfenen Fragestellungen untersucht werden müssen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von <link http: www.hausundgrund-rheinland.de _blank external-link-new-window internal link in current>Haus & Grund Rheinland verfasst.

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