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Dichtheitsprüfung – Was Grundstückseigentümer zu beachten haben
Auf Haus- und Grundstücksbesitzer kommt einiges zu. Bis zum 31. Dezember 2015 müssen grundsätzlich alle Gründstücke in NRW mit schmutz- oder mischwasserführenden Leitungen auf Dichtheit überprüft werden. Dies gilt sowohl für kommunale als auch private Anschlussnehmer. Zwar schreibt § 61a Landeswassergesetz NRW die Dichtheitsprüfung für Entwässerungsanlagen vor. Die konkrete Umsetzung hat jedoch durch eine kommunale Entwässerungssatzung zu erfolgen. Hierbei hat die Kommune zum einen die Grenze zwischen öffentlicher Kanalisation und privater Grundstücksentwässerungsanlage zu definieren und andererseits festzulegen, ob die Dichtheitsprüfung per Druckluft oder Videosichtfahrt zu erfolgen hat. Gem. § 61a Abs. 5 Landeswassergesetz sind die Gemeinden zudem verpflichtet, über die Dichtheitsprüfung zu unterrichten und zu beraten.Das NRW-Umweltministerium hat im Oktober einen Erlass verabschiedet, wonach es den Kommunen in bestimmten Ausnahmefällen gestattet ist, die Frist für die erstmalige Dichtheitsprüfung von 2015 auf nunmehr 2023 zu verlängern.
Allerdings ist die Fristverlängerung nur möglich, wenn die Kommune entweder Sanierungsmaßnahmen in einem Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt hat oder aber für abgegrenzte Teile ihres Gebietes die öffentliche Kanalisation im Rahmen der Selbstüberwachung überprüft. Das heißt, dass die Gemeinde die Frist nur dann verlängern kann, wenn sie die Satzung zur Dichtheitsprüfung an die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanals koppelt. Die erstmalige Untersuchung des gesamten öffentlichen Kanalnetzes war in den Städten bis 2006 durchzuführen. Die Wiederholungsprüfung des gesamten Kanalnetzes hat jeweils in einem Zeitraum von 15 Jahren zu erfolgen. Durch die Koppelung an die Selbstüberwachung beginnt die Frist von 15 Jahren mit Inkrafttreten des novellierten Landeswassergesetzes aus dem Jahre 2007, so dass die erstmalige Dichtheitsprüfung somit bis Ende 2023 beendet sein muss.
Das handhabt jede Kommune anders. Während Leichlingen bei Leverkusen von der Fristverlängerung bis 2023 Gebrauch macht, sieht sich die Landeshauptstadt Düsseldorf hierzu nicht in der Lage.
Außerdem stellt das Umweltministerium ausdrücklich klar, dass die Video-Sichtprüfung außerhalb von Wasserschutzgebieten für die Dichtheitsprüfung ausreichend ist. Hier spart der Eigentümer viel Geld und muss keine Druckluftprüfung veranlassen, die den Kanal erst Recht beschädigt.
Zwar sind nicht oder nicht fristgerecht durchgeführte Dichtheitsprüfungen im Gesetz als Ordnungswidrigkeit ausgewiesen; ob eine solche aber vorliegt, kann erst entschieden werden, wenn alle Rechtsmittel gegen die Maßnahmen der Kommunen durchgeführt worden sind und rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden ist, dass die jeweilige Dichtheitsprüfung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Geldbuße kann gemäß § 161 Abs. 4 Landeswassergesetz NRW bis zu 50.000 Euro betragen. Bevor die Stadt keine Entwässerungssatzung erlassen hat, sollte aber kein Eigentümer eine Dichtheitsprüfung beauftragen. Sonst läuft der Grundstückseigentümer Gefahr, dass er zwar eine Dichtheitsprüfung per Videokamerafahrt hat durchführen lassen, aber per Satzung nur eine Druckluftprüfung erlaubt ist.
Die Städte und Gemeinden stehen nun in der Pflicht und müssen die Satzung zur Dichtheitsprüfung an die Selbstüberwachung des öffentlichen Kanalnetzes koppeln, damit die Hauseigentümer mehr Zeit haben, Geld für die teure Dichtheitsprüfung und der daraus eventuell, erforderlichen Kanalsanierung anzusparen.
Welche Regelung in Ihrer Kommune getroffen worden ist, können Sie als Mitglied bei Ihrem örtlichen Haus & Grund Verein erfragen.
Erlass des Umweltministeriums (PDF; 1,2 MB)




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