Steit mit dem Handwerker vermeiden: Auch nachträgliche Anpassungen am Auftragsumfang sollten schriftlich festgehalten werden.
Jeder Eigentümer kennt das: Am Haus ist was zu tun, man beauftragt einen Handwerker. Der schickt seinen Mitarbeiter zur Ausführung der vereinbarten Arbeiten. Doch wenn der Mitarbeiter jetzt mehr macht, als ursprünglich vereinbart war, droht später Streit um die Höhe der Rechnung. Was muss man bezahlen und was nicht? Ein Urteil aus Bayern zeigt jetzt auf, worauf es ankommt.
München. Wenn der Gehilfe eines Handwerkers bei der Ausführung der beauftragten Arbeiten zusätzliche Leistungen erbringt, die ursprünglich nicht beauftragt waren, dann kann der Betrieb für diese Arbeiten später keine Rechnung stellen, wenn nicht zweifelsfrei belegbar ist, was genau nachträglich zusätzlich beauftragt wurde. Das hat jedenfalls das Amtsgericht München entschieden (Urteil vom 26.09.2024, Az.: 275 C 13938/23), wie es kürzlich bekannt gegeben hat. Das Urteil ist rechtskräftig.
Der konkrete Fall drehte sich um einen Auftrag für Heizungs- und Sanitärarbeiten. Ein Schausteller aus München hatte einen Handwerksbetrieb aus dem Umland damit beauftragt, seinen Lkw mit Heizungstechnik und sanitären Anlagen auszustatten. Der Handwerker schickte einen Gehilfen, der nicht nur die vereinbarten Arbeiten ausführte: Unter anderem installierte er über den ursprünglichen Auftrag hinaus einen zusätzlichen Wasseranschluss unter dem Zugfahrzeug und einen zusätzlichen Kalt- und Abwasseranschluss für eine Waschmaschine.
Streit mit Handwerker um Rechnung für zusätzliche Leistungen
Der Betrieb schickte zwei Rechnungen. Zunächst kam eine Rechnung über fast 3.700 Euro für die vereinbarten Arbeiten, die der Schausteller auch bezahlte. Dann folgte eine weitere Rechnung über knapp 2.800 Euro für die zusätzlichen Leistungen, die der Gehilfe erbracht hatte. Der Schausteller wollte das allerdings nicht bezahlen. Der Handwerksbetrieb zog vor Gericht, um die Zahlung einzuklagen, schließlich hätte der Schausteller die Arbeiten nachträglich vom ausführenden Mitarbeiter verlangt.
Doch das Amtsgericht München wies die Klage ab: Der Handwerker hatte nicht beweisen können, dass der Schausteller die zusätzlichen Arbeiten gegen zusätzliche Vergütung beauftragt hatte. Die Zeugenaussage des Gehilfen war für das Gericht jedenfalls nicht hilfreich, wie dem Urteil zu entnehmen ist: „Der Zeuge konnte insoweit nicht angeben, welche Vereinbarungen, insbesondere im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten, zwischen den Parteien getroffen wurden.“
Handwerker konnte Auftragsergänzung nicht belegen
Der Zeuge sei nach eigenen Angaben lediglich vor Ort gewesen, um die Arbeiten durchzuführen. Auch die Befragung des beauftragten Handwerkers selbst ergab keinen eindeutigen Hinweis darauf, was hier nachträglich beauftragt wurde und was nicht: Er sagte aus, bei den Absprachen zwischen dem Gehilfen und dem Auftraggeber außen vor gewesen zu sein. Doch damit kann sich ein Handwerker im Zweifel nicht herausreden, stellte das Amtsgericht fest.
Als Vertragspartner des Auftraggebers könne er nicht einfach außen vor bleiben. Vielmehr müsse er seinen Gehilfen „ordnungsgemäß beaufsichtigen“ und dadurch sicherstellen, „dass er die in Auftrag gegebenen Leistungen erbringt.“ Die Durchführung von Leistungen ersetze nicht deren vertragliche Vereinbarung, betonte das Gericht. Eine solche ist ohne schriftlichen Auftrag im Zweifel nicht so leicht belegbar. Insofern zeigt das Urteil, dass auch nachträgliche Änderungen am Umfang der beauftragten Leistung in Textform festgehalten werden sollten.
Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.
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