Birken stören Nachbarn: Kann er die Fällung verlangen?

Bäume am Gartenzaun sorgen immer wieder mal für Streit zwischen Nachbarn. Denn der Baum des Einen lässt durchaus auch Blätter und Früchte auf das Nebengrundstück fallen. Steht der Wind richtig, kommt zeitweise ein kräftiger Pollenflug hinzu. Aber kann der Nachbar deswegen den Baum-Eigentümer dazu zwingen, sein Gehölz fällen zu lassen? Damit hat sich jetzt der Bundesgerichtshof befasst.

Bäume am Gartenzaun sorgen immer wieder mal für Streit zwischen Nachbarn. Denn der Baum des Einen lässt durchaus auch Blätter und Früchte auf das Nebengrundstück fallen. Steht der Wind richtig, kommt zeitweise ein kräftiger Pollenflug hinzu. Aber kann der Nachbar deswegen den Baum-Eigentümer dazu zwingen, sein Gehölz fällen zu lassen? Damit hat sich jetzt der Bundesgerichtshof befasst.

Karlsruhe. Ein Grundstückseigentümer kann von seinem Nachbarn nicht verlangen, dass er seine Bäume fällen lässt, wenn die Bäume den vorgeschriebenen Grenzabstand zum Nachbargrundstück wahren. Auch für die Beseitigung von Hinterlassenschaften der Bäume muss der Eigentümer seinem Nachbarn kein Geld bezahlen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) heute entschieden (Urteil vom 20.09.2019, Az.: V ZR 218/18).

Damit entschieden die Bundesrichter einen Streit zwischen zwei Hauseigentümern in Baden-Württemberg. Deren Grundstücke grenzen direkt aneinander, auf einem der beiden Grundstücke stehen drei Birken. Die Bäume sind etwa 18 Meter hoch und gesund. Beide stehen mindestens zwei Meter von der Grundstücksgrenze entfernt. Trotzdem hat der Nachbar des Baum-Eigentümers regelmäßig mit den Hinterlassenschaften der Bäume in seinem Garten zu tun.

Pollen, Laub, Früchte: Nachbar fühlt sich durch Birken beeinträchtigt

Dabei geht es einerseits um die Pollen, die in der entsprechenden Jahreszeit zum Nachbarn geweht werden. Andererseits fallen Blätter und Reisig von den Bäumen auf das Nachbargrundstück, ebenso wie Samen bzw. Früchte der Gewächse. Der Nachbar war die Einschränkungen leid, die er durch Pollen und die Beseitigung der Baum-Hinterlassenschaften hatte. Er verlangte daher vom Eigentümer der Birken, die Bäume zu fällen oder alternativ von Juni bis November 230 Euro monatlich für die Pflege des Nachbargartens zu bezahlen.

Der Eigentümer der Birken sah beides nicht ein. So ging der Rechtsstreit bis vor den Bundesgerichtshof (BGH). Der entschied: Die Bäume dürfen stehen bleiben und ihr Eigentümer muss dem Nachbarn auch kein Geld bezahlen. Damit kassierten die Bundesrichter das vorherige Urteil des Landgerichts Karlsruhe ein und schlossen sich dem Urteil an, welches zuvor bereits das Amtsgericht Maulbronn gefällt hatte.

Grenzabstand eingehalten: Eigentümer aus der Verantwortung

Zur Begründung schreibt der BGH, die wesentliche Frage sei in diesem Fall, ob der Eigentümer des Baum-Grundstücks für die Störungen, die auf das Nachbargrundstück ausgehen, verantwortlich sei: „Wenn es um durch Naturereignisse ausgelöste Störungen geht, ist entscheidend, ob sich die Nutzung des Grundstücks, von dem die Beeinträchtigungen ausgehen, im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung hält.“

Eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung ist nach Ansicht der Bundesrichter in aller Regel gegeben, wenn die Bäume die vorgeschriebenen Abstände zum Nachbargrundstück einhalten. Wenn die Bäume trotzdem das benachbarte Grundstück beeinträchtigen, könne dies dem Eigentümer der Bäume in der Regel nicht angelastet werden. Im vorliegenden Fall waren die in Baden-Württemberg geltenden Abstandsregelungen eingehalten worden. Der Eigentümer der Birken sei damit für die Beeinträchtigungen des Nachbarn nicht verantwortlich und müsse die Bäume weder entfernen, noch Zahlungen für die Beseitigung ihrer Hinterlassenschaften leisten.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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