Familienheim auf Doppelgrundstück: Wird Erbschaftsteuer fällig?

Es kommt mitunter vor, dass ein Haus auf einem scheinbar sehr großen Grundstück steht, das in Wahrheit jedoch gemäß Grundbuch zwei Grundstücke umfasst. Solang alles demselben Eigentümer gehört, kein Problem. Aber was passiert, wenn das Haus an ein Kind vererbt wird, das selbst einzieht? Greift die Befreiung von der Erbschaftsteuer dann auch für das gesamte Anwesen?

Es kommt mitunter vor, dass ein Haus auf einem scheinbar sehr großen Grundstück steht, das in Wahrheit jedoch gemäß Grundbuch zwei Grundstücke umfasst. Solang alles demselben Eigentümer gehört, kein Problem. Aber was passiert, wenn das Haus an ein Kind vererbt wird, das selbst einzieht? Greift die Befreiung von der Erbschaftsteuer dann auch für das gesamte Anwesen?

Düsseldorf. Gehört zur Erbschaft neben dem Familienheim und dessen Grundstück auch noch ein unmittelbar benachbartes Grundstück, kann die Befreiung von der Erbschaftsteuer nur für jenes Grundstück gewährt werden, auf dem das Familienheim steht. Das gilt jedenfalls, wenn beide Grundstücke getrennt im Grundbuch eingetragen sind. So hat es der Bundesfinanzhof (BFH) bereits Anfang dieses Jahres in einem Urteil entschieden, welches das Gericht erst letzte Woche (5. August 2021) veröffentlicht hat (Urteil vom 23. Februar 2021, Az.: II R 29/19).

Im konkreten Fall war eine Dame Eigentümerin einer Eigentumswohnung in einem Zweifamilienhaus gewesen. Das Grundstück, auf dem das Haus steht, befand sich zur Hälfte in ihrem Miteigentum. Außerdem war die Dame alleinige Eigentümerin des Nachbargrundstücks. Als die Eigentümerin starb, erbte ihre Tochter alles zusammen. Sie zog in die Eigentumswohnung ein und beantragte beim Finanzamt eine Befreiung von der Erbschaftsteuer – schließlich müssen Kinder für das geerbte Familienheim keine Erbschaftsteuer zahlen, wenn sie selbst einziehen.

Als Wert ihres Immobilienerbes gab die Erbin eine Summe an – sie umfasste den Wert der Eigentumswohnung sowie den Wert des Eigentums an beiden Grundstücken. Das Finanzamt gab dem Antrag auch statt und erließ einen entsprechenden Steuerbescheid. Allerdings hatte das Belegenheitsfinanzamt, das für die Bewertung des Grundbesitzes zuständig ist, etwas dagegen: Es betrachtete beide Grundstücke als unabhängige wirtschaftliche Einheit und legte für jedes der beiden einen eigenen Wert fest.

Steuerbefreiung nur für das Grundstück des Familienheims

Daraufhin änderte das Finanzamt seinen Steuerbescheid: Es gewährte die Steuerbefreiung nur noch für das mit dem Zweifamilienhaus bebaute Grundstück und die darauf gelegene Eigentumswohnung, nicht jedoch für das Nachbargrundstück. Dafür sollte die Erbin Erbschaftsteuer zahlen. Dagegen legte die Erbin Einspruch ein, weil die beiden benachbarten Grundstücke ihrer Meinung nach als eine Einheit zu betrachten waren und damit insgesamt von der Erbschaftsteuer zu befreien wären.

Das Finanzamt lehnte ab, mit ihrer Klage dagegen scheiterte die Eigentümerin vor dem Finanzgericht und schließlich auch vor dem Bundesfinanzhof (BFH). Die Richter befanden: Die Steuerbefreiung greift nur für jenes im Grundbuch erfasste Grundstück, auf dem das Familienheim steht. Auch für ein direkt benachbartes Grundstück fällt daher Erbschaftsteuer an, wenn es im Grundbuch als eigenes Grundstück eingetragen ist. Das Finanzamt durfte den Steuerbescheid abändern – die Klage der Erbin wurde abgewiesen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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