Hausnotruf: Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich absetzbar?

Hausnotruf = haushaltsnahe Dienstleistung?

Alleinlebende Senioren haben ein Problem: Sollten sie daheim plötzlich gesundheitliche Probleme bekommen, ist niemand da, der ihnen Hilfe leisten könnte. Anbieter von Hausnotrufsystemen bieten hier über ihre Notfallzentralen eine Möglichkeit, schnell an Hilfe zu kommen. Doch lassen sich die Kosten für diese Dienste von der Steuer absetzen?

Hausnotruf: Mit einem Knopfdruck auf den Halsanhänger einfach Hilfe rufen - verschiedene Anbieter ermöglichen das. Aber sind die Kosten steuerlich abzugsfähig?

Alleinlebende Senioren haben ein Problem: Sollten sie daheim plötzlich gesundheitliche Probleme bekommen, ist niemand da, der ihnen Hilfe leisten könnte. Anbieter von Hausnotrufsystemen bieten hier über ihre Notfallzentralen eine Möglichkeit, schnell an Hilfe zu kommen. Doch lassen sich die Kosten für diese Dienste von der Steuer absetzen?

München. Die Kosten für ein Hausnotrufsystem kann man nicht als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Das gilt zumindest dann, wenn der Hausnotruf im Bedarfsfall nur eine Verbindung zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die dann nötigenfalls für den Hausbewohner Hilfe durch Dritte herbeiruft. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wie das Gericht kürzlich bekannt gab (Urteile vom 15.02.2023, Az.: VI R 7/21 sowie vom 15.02.2023, Az.: VI R 7/21).

Der erstere Fall drehte sich um eine damals 85-jähirge Rentnerin, die sich für 288 Euro im Jahr ein Hausnotrufsystem zugelegt hatte. Damit konnte sie im Notfall eine Verbindung zu einer 24-Stunden Servicezentrale herstellen. Den vom Anbieter ebenfalls offerierten Dienst eines Sofort-Helfer-Einsatzes am Wohnort und das Paket zur Pflege- und Grundversorgung hatte sie dagegen nicht gebucht. Der zweite Fall war ganz ähnlich gelagert: Hier hatte eine damals 70-jähirge Rentnerin ein Hausnotrufsystem für ihre Wohnung abonniert.

Die Dame bekam eine Basisstation in die Wohnung und einen Funksender, den sie am Körper immer bei sich tragen konnte. Darüber war es möglich, im Notfall 24 Stunden am Tag, 365 Tage im Jahr eine Telefonzentrale zu erreichen, die dann im Einzelfall entschied, welche Helfer ggf. zur Kundin entsandt wurden. Möglich war hier etwa die Alarmierung des Rettungsdienstes, des Einsatzdienstes vom Notrufanbieter oder auch einer Vertrauensperson der Kundin. Die Kundin zahlte für den Hausnotrufdienst 355 Euro im Jahr.

Hausnotruf laut BFH keine haushaltsnahe Dienstleistung

Beide Seniorinnen gaben die jeweiligen Kosten in ihrer Steuererklärung als häusliche Dienstleistung an. Die Finanzämter wollten das jedoch nicht als steuermindernd anerkennen. Die Rentnerinnen klagten dagegen bis zum Bundesfinanzhof (BFH), blieben hier allerdings ohne Erfolg. Die Kosten für die Hausnotrufsysteme sind jedenfalls in ihren Fällen nicht als haushaltsnahe Dienstleistung abzugsfähig, entschieden die obersten deutschen Finanzrichter.

Begründung: Im Gesetz ist nicht näher definiert, was als haushaltsnahe Dienstleistung anzuerkennen ist. Hierzu hat die Rechtsprechung mit der Zeit allerdings zahlreiche Entscheidungen getroffen. Der BFH geht dabei grundsätzlich davon aus, dass die fragliche Dienstleistung in einer hinreichenden Nähe bzw. im Zusammenhang mit der Haushaltsführung stehen muss. „Dazu gehören hauswirtschaftliche Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen“, schreibt das Gericht in seinem Urteil.

Telefonzentrale ist nicht haushaltsnah

Dienstleistungen, die außerhalb des Haushalts erbracht werden, sind jedoch nach den Buchstaben des Gesetzes nicht als haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich begünstigt – auch dann, wenn sie für den Haushalt erbracht werden. Ausnahmen kennt die Rechtsprechung nur bei Leistungen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang: Wer beispielsweise den öffentlichen Gehweg vor dem eigenen Grundstück fegen muss und das einen Dienstleister machen lässt, kann das als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, auch wenn die Leistung nicht auf dem eigenen Grundstück erbracht wird, sondern direkt davor.

Das sah der BFH in den vorliegenden Fällen als nicht gegeben an: Die wesentliche Dienstleistung bestand hier nach Ansicht der Richter in der Bereitstellung der Telefonzentrale und der dortigen Bearbeitung von Alarmen durch den Dienstleister. Das passierte außerhalb des Haushalts der Seniorinnen und auch nicht im direkten örtlichen Umfeld. Die Bereitstellung von Notrufgeräten in den Wohnungen der Seniorinnen war nur Mittel zu diesem Zweck. Nur wenn der Dienstleister auch verpflichtet wäre, den Kundinnen mit eigenem Personal in deren Wohnungen zur Hilfe zu eilen, könnte die Sachlage anders beurteilt werden.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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