Oft auf Dienstreise: Darf ich meine Eigentumswohnung zeitweise an Touristen vermieten?

Viele große Städte wollen mit einer Zweckentfremdungssatzung verhindern, dass Wohnungen langfristig an Touristen vermietet werden und damit dem Mietwohnungsmarkt verloren gehen. Doch was ist, wenn ein Wohnungseigentümer seine selbstgenutzte Wohnung wegen häufiger Dienstreisen oft an Touristen vermietet? Kann die Stadt auch das verbieten?

Häufig nicht zuhause: Für fliegendes Personal kann es attraktiv sein, die selbstgenutzte Eigentumswohnung kurzzeitig an Touristen zu vermieten.

Viele große Städte wollen mit einer Zweckentfremdungssatzung verhindern, dass Wohnungen langfristig an Touristen vermietet werden und damit dem Mietwohnungsmarkt verloren gehen. Doch was ist, wenn ein Wohnungseigentümer seine selbstgenutzte Wohnung wegen häufiger Dienstreisen oft an Touristen vermietet? Kann die Stadt auch das verbieten?

München. Während vorübergehender beruflich bedingter Abwesenheit darf ein Eigentümer seine selbstgenutzte Wohnung kurzzeitig an Touristen vermieten. Die Kommune kann das auch nicht mit Verweis auf eine örtliche Zweckentfremdungssatzung unterbinden, weil die ansonsten selbstgenutzte Wohnung ohne die Kurzzeitvermietung leer stünde und damit dem Wohnungsmarkt entzogen bliebe. So hat es jedenfalls der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) jetzt entschieden.

Geklagt hatte eine Flugbegleiterin, die in München in einer Eigentumswohnung lebt. Während ihrer häufigen berufsbedingten Reisen bot sie die Wohnung über das Portal AirBnB Touristen zur Miete an. Die Stadt München betrachtete das als unzulässige Zweckentfremdung von Wohnraum und verlangte von der Eigentümerin, die Kurzzeitvermietung einzustellen. Dagegen klagte die Flugbegleiterin, unterlag in erster Instanz, bekam aber schließlich vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Recht.

Trotz häufiger Dienstreisen: Wohnung selbstgenutzt, nicht zweckentfremdet

Die obersten Verwaltungsrichter des Freistaats entschieden, die Kurzzeitvermietung sei in diesem Fall zumindest nachträglich genehmigungsfähig. Durch das Verbot könne die Stadt München in diesem Fall nicht erreichen, dass eine zweckentfremdete Wohnung wieder für eine Wohnnutzung zur Verfügung steht. Die selbstgenutzte Wohnung der Flugbegleiterin würde während ihrer Dienstreisen über die erlaubte Vermietungszeit von acht Wochen hinaus einfach leer stehen, wenn das Verbot der Stadt greifen würde. Dem Wohnungsmarkt bleibe die Wohnung dabei entzogen.

Der Gerichtshof betonte, dass es sich hier um einen besonderen Fall handelt, in dem eine selbstnutzende Wohnungseigentümerin aus beruflichen Gründen über sehr viele Zeiträume im Jahr nicht selbst vor Ort sein kann. Das sei etwas ganz anderes als der Fall, in dem eine nicht dauerhaft selbst bewohnte Wohnung praktisch ständig für Kurzzeitvermietungen genutzt wird. Genau das wollen viele große Städte ähnlich wie München mit einer örtlichen Zweckentfremdungssatzung verhindern. In NRW gibt es solche Satzungen in Köln, Bonn, Düsseldorf, Dortmund und Münster.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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