Putz & Farbe: Neuer Look für die Fassade

Putz & Farbe: Neuer Look für die Fassade

Die Fassade ist das Gesicht eines Hauses und prägt seinen Charakter. Wenn sie in die Jahre gekommen ist und nicht mehr schön aussieht, wird es Zeit für Ausbesserungen und einen neuen Anstrich. Dabei stehen Eigentümer vor vielen Fragen: Welche Farbe soll es sein, welche Fassadengestaltung ist zulässig? Und nicht zuletzt: Trifft mich bei der Fassadensanierung die Dämmungspflicht?

Die Fassade ist das Gesicht eines Hauses und prägt seinen Charakter. Wenn sie in die Jahre gekommen ist und nicht mehr schön aussieht, wird es Zeit für Ausbesserungen und einen neuen Anstrich. Dabei stehen Eigentümer vor vielen Fragen: Welche Farbe soll es sein, welche Fassadengestaltung ist zulässig? Und nicht zuletzt: Trifft mich bei der Fassadensanierung die Dämmungspflicht?

Berlin. Putzfassaden sind der Klassiker schlechthin. Ihr Putz ist im Gegensatz zum Innenraumputz speziell für den Außenbereich entwickelt. Eine Putzfassade kann ein- oder zweilagig sein. Der Unterputz (Putzgrund) besteht aus mineralischem Putz und bildet die Basis. Der Oberputz ist die äußere Schicht und kann aus verschiedenen Materialien wie Kalk, Silikat oder Dispersion bestehen.

Die Farben für die Putzfassade können ebenfalls variieren, von traditionellen mineralischen bis zu modernen Kunststoffdispersionsfarben. Putzfassaden schützen das Gebäude vor Witterungseinflüssen wie Regen, Wind und UV-Strahlung. Durch verschiedene Strukturen und Farben können individuelle Gestaltungswünsche umgesetzt werden. Und auch die Integration einer Wärmedämmung ist bei Putzfassaden gut durchführbar.

Pflicht zur Fassadendämmung

Wer die Fassade lediglich neu streichen möchte oder nur ein paar Risse in der Außenwand ausbessert, für den gilt die Pflicht zur Fassadendämmung noch nicht. Sobald aber an mehr als 10 Prozent der Außenfläche Hand angelegt wird, gilt die Fassadendämmungspflicht. § 48 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bildet die gesetzliche Grundlage dieser Pflicht. Bei älteren Gebäuden oder sichtbaren Schäden empfiehlt sich eine professionelle Schadensanalyse, um den nötigen Aufwand der Sanierung abschätzen zu können.

Die Wahl der richtigen Farbe hängt vom gewünschten Look, dem Untergrund und den Umwelteinflüssen ab, und eine fachgerechte Ausführung ist entscheidend für eine lang anhaltende Putzfassade. Natürliche Kalkfarben sind umweltfreundlich und atmungsaktiv. Sie verleihen der Fassade ein mattes mineralisches Aussehen. Dispersionsfarben sind wasserabweisend sowie langlebig und in vielen Farbtönen erhältlich. Silikatfarben sind mineralisch und besonders beständig gegenüber Witterungseinflüssen.

Harmonisches Gesamtbild

Auch bei den Außenwänden und Fassaden ihrer Häuser wünschen sich viele Menschen etwas Besonderes – etwa eine Farbgestaltung, die jedem Betrachter sofort auffällt, deutlich aus der Menge heraussticht und so die Individualität und Persönlichkeit der Bewohner unterstreicht. Doch nicht jedes Haus gewinnt dadurch: Vor allem Laien schätzen die Farbwirkung auf großen Flächen häufig falsch ein, und auch die jeweiligen Landesbauordnungen können Vorschriften machen.

Knallrot, sattgrün oder leuchtend blau – was als schön empfunden wird, können die einzelnen Eigentümer nicht einfach nach Geschmack und persönlichen ästhetischen Vorlieben entscheiden, sondern nur in Übereinstimmung mit den entsprechenden Regeln. Farbe und Stil einer Fassade müssen sich harmonisch ins Gesamtbild einfügen, also zum Haustyp, in die Häuserreihe, den Straßenzug, das jeweilige Viertel und den gesamten Ort passen, in dem das Gebäude steht. Oft soll so ein bestimmtes Quartiers-, Orts- oder Stadtbild erhalten werden.

Das betrifft nicht nur die Farbgestaltung von Hauswänden und Fassaden, sondern auch Fassadenverkleidungen und Dächer, etwa die Farbe der Dachziegel. Bevor Eigentümer einfach drauflosstreichen oder intensiv in die persönliche Planung einsteigen, sollten sie sich über die Regelungen informieren, die in der jeweiligen Stadt oder Gemeinde gelten. Was Eigentümer bei der Fassadengestaltung dürfen und was nicht, steht im Baugesetzbuch beziehungsweise der Landesbauordnung. Außerdem gilt es zu berücksichtigen, was im Bebauungsplan oder der Gestaltungssatzung der Gemeinde jeweils festgelegt ist.

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