Treppenhausreinigung: Müssen auch Erdgeschoss-Mieter zahlen?

Manchmal kommen Mieter auf geradezu absurde Ideen, um weniger Miete zahlen zu müssen. Eine davon hat jetzt ein Gericht in Brandenburg beschäftigt: Die Mieter wollten die Kosten für die Treppenhausreinigung nicht in voller Höhe zahlen, weil sie im Erdgeschoss wohnten. Damit waren sie allerdings auf dem Holzweg, wie das Gericht zu Gunsten des betroffenen Vermieters entschied.

Manchmal kommen Mieter auf geradezu absurde Ideen, um weniger Miete zahlen zu müssen. Eine davon hat jetzt ein Gericht in Brandenburg beschäftigt: Die Mieter wollten die Kosten für die Treppenhausreinigung nicht in voller Höhe zahlen, weil sie im Erdgeschoss wohnten. Damit waren sie allerdings auf dem Holzweg, wie das Gericht zu Gunsten des betroffenen Vermieters entschied.

Brandenburg/Havel. Die Kosten für die Reinigung des Treppenhauses können grundsätzlich auf alle Mieter umgelegt werden – auch auf jene, die im Erdgeschoss wohnen und nur von der Kellertreppe Gebrauch machen. Wie umfänglich das Treppenhaus genutzt wird, ist nämlich gar nicht entscheidend dafür, ob die Kosten umgelegt werden dürfen. So hat es jedenfalls das Amtsgericht Brandenburg an der Havel entschieden (Urteil vom 27.05.2021, Az.: 31 C 295/19).

Das Gericht urteilte im Streit um eine 56 Quadratmeter kleine Erdgeschosswohnung in Brandenburg. Die Miete betrug knapp 197 Euro zuzüglich einer Betriebskostenvorauszahlung von gut 66 Euro. Die Mieter entrichteten aber nicht zuverlässig die gesamte Mietzahlung, wogegen der Vermieter schließlich vor Gericht zog. Man stritt sich über verschiedenste Aspekte der Betriebskostenvorauszahlung und -abrechnung.

Kosten der Treppenhausreinigung auch für Erdgeschossmieter zu zahlen

Unter anderem meinten die Mieter, sie müssten nicht die vollen Kosten der Treppenhausreinigung entrichten, da sie im Erdgeschoss wohnen. Diesen Zahn zog ihnen das Amtsgericht allerdings. Es stellte klar: Es spielt keine Rolle, wie intensiv die Mieter das Treppenhaus tatsächlich nutzen. Es kommt nur darauf an, dass ihnen dessen Nutzung offenstand. Tatsächlich nutzten die Mieter das Treppenhaus ja auch, um zu ihrem Kellerabteil zu gelangen.

Nur wenn die Mieter bestimmte Räume bzw. Einrichtungen des Hauses gar nicht nutzen könnten oder vertraglich nicht dazu befugt wären, könnte sich das auf die Umlage von Betriebskosten auswirken. Eine darüber hinausgehende Differenzierung der umgelegten Kosten nach Nutzungsumfang wäre dagegen nicht praktikabel. Das Gericht verurteilte die Mieter zur Nachzahlung von 677,14 Euro nebst Zinsen.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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