Wegen Corona: Eigentümerversammlung im Freien zulässig?

Eigentlich müssen Wohnungseigentümer ihre Versammlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten. In Corona-Zeiten droht aber in geschlossenen Räumen erhöhte Ansteckungsgefahr. Darf man die Versammlung dann auch im freien durchführen – beispielsweise auf einem zur Anlage gehörenden Spielplatz? Wenn Außenstehende nicht zuhören können, dann ja, sagt ein Gerichtsurteil.

Spielplatz im Innenhof einer Anlage mit Eigentumswohnungen: Darf hier eine Eigentümerversammlung stattfinden?

Eigentlich müssen Wohnungseigentümer ihre Versammlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abhalten. In Corona-Zeiten droht aber in geschlossenen Räumen erhöhte Ansteckungsgefahr. Darf man die Versammlung dann auch im freien durchführen – beispielsweise auf einem zur Anlage gehörenden Spielplatz? Wenn Außenstehende nicht zuhören können, dann ja, sagt ein Gerichtsurteil.

Berlin. Eine Eigentümerversammlung darf auch unter freiem Himmel stattfinden. Das gilt zumindest dann, wenn ausgeschlossen werden kann, dass unberechtigte Dritte die Versammlung stören oder gar Einfluss auf ihren Ablauf nehmen können. Diese pragmatische Entscheidung zum Vorgehen in Corona-Zeiten hat zumindest das Amtsgericht Berlin-Wedding gefällt (Urteil vom 13.07.2020, Az.: 9 C 214/20).

Anlass zu dem Urteil war die Klage einer Berliner Wohnungseigentümerin. Der Verwalter ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) hatte im April 2020 wegen der Corona-Pandemie entschieden, Beschlüsse im Umlaufverfahren zu treffen. Die Eigentümer stimmten dem Vorhaben mehrheitlich zu und waren in der Mehrheit auch mit den Beschlussvorlagen einverstanden. Daraufhin berief der Verwalter eine Eigentümerversammlung auf dem Spielplatz der Anlage ein.

Wegen Corona: Eigentümerversammlung durfte auf Spielplatz stattfinden

Die klagende Miteigentümerin war damit nicht einverstanden, weil Fremde mithören könnten. Sie sah das Gebot der Nichtöffentlichkeit verletzt und beantragte vor dem Amtsgericht eine einstweilige Verfügung zum Verbot der Veranstaltung. Das war jedoch nicht von Erfolg gekrönt: Das Amtsgericht erlaubte die Versammlung. Es stellte fest, dass der fragliche Spielplatz nicht ohne weiteres allgemein öffentlich zugänglich, sondern nur der Nutzung durch die Wohnungseigentümer vorbehalten war.

Vor diesem Hintergrund erachtete das Gericht den Spielplatz trotz seiner Lage unter freiem Himmel als geeigneten Versammlungsort. Gerade angesichts der Corona-Situation sah das Gericht die Versammlung im Außenbereich der Anlage nicht als Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung. Das Gebot der Nichtöffentlichkeit betrachtete man als hinreichend gewahrt: Dass Außenstehende mithören könnten, sei weitgehend ausgeschlossen.

Auch wenn sie rechtlich in Ordnung geht: Eine Eigentümerversammlung im Freien ist für die nunmehr angebrochene kalte Jahreszeit eher keine geeignete Option. Allerdings naht ein anderer Ausweg. Am 1. Dezember tritt das reformierte Wohnungseigentumsgesetz in Kraft. Es erlaubt dann erstmals auch die Durchführung von „digitalen“ Eigentümerversammlungen unter Zuhilfenahme von Video- oder Telefonkonferenztechnik. Grundsätzlich ist für die Durchführung einer Eigentümerversammlung natürlich immer die aktuelle Coronaschutzverordnung zu beachten. Den aktuellen Sachstand für NRW finden Sie hier.

Dieser redaktionelle Beitrag wurde von Haus & Grund Rheinland Westfalen verfasst.

Hinweis: Entscheidungen der Rechtsprechung sind sehr komplex. Eigene juristische Bewertungen ohne fachkundige Kenntnis sind nicht empfehlenswert. Ob dieses Urteil auch auf Ihren Sachverhalt Anwendung findet, kann Ihnen als Mitglied daher nur ein Rechtsberater in einem Haus & Grund – Ortsverein erklären.

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